RECHTSSICHERHEIT IM BUNDESHOCHBAU

RÜV – Überwachung baulicher Anlagen des Bundes

Systematische Bauwerksüberwachung zur Gewährleistung von Standsicherheit und Haftungsschutz.

Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 und § 836 BGB.

Risikobasierte Einstufung und Überwachung von Gebäuden der Klassen 1 und 2.

Lückenlose Dokumentation in der objektbezogenen Überwachungsliste.

EXKULPATIONSNACHWEIS DURCH SYSTEMATISCHE
PRÜFUNG GEMÄSS RÜV-STANDARDS
RÜV LPI Ingenieurgesellschaft mbH
UNSERE EXPERTISE

Präventive Bauwerkserhaltung für bundeseigene Liegenschaften

Die Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes, kurz RÜV, bildet das Rückgrat der Sicherheit im staatlichen Hochbau. Als technischer Partner unterstützen wir hausverwaltende Dienststellen und die Bauverwaltung dabei, die Verkehrssicherungspflicht rechtssicher zu erfüllen. Von der jährlichen Begehung bis zur wissenschaftlich fundierten Diagnose sichern wir die bauliche Substanz Ihrer Liegenschaften und schützen Verantwortliche vor zivilrechtlichen Haftungsrisiken.

Unsere Kompetenzen für Ihr Projekt

So funktioniert die Zusammenarbeit

RÜV LPI Ingenieurgesellschaft mbH

01

Beratung

Wir analysieren Ihre Fragestellung individuell und entwickeln eine fachlich fundierte Prüfstrategie – unabhängig, neutral und lösungsorientiert.

02

Untersuchung

Unsere Expert:innen führen alle relevanten Untersuchungen durch und analysieren die Proben im eigenen Labor – schnell, präzise und gerichtsfest.

03

Planung

Basierend auf den Ergebnissen erstellen wir eine fundierte Planung und sprechen klare Empfehlungen für die nächsten Schritte aus.

04

Überwachung

Auf Wunsch begleiten wir die Umsetzung fachlich und sichern durch Nachprüfungen und Qualitätssicherung die nachhaltige Wirksamkeit der Maßnahmen.

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Im Überblick

Weitere Informationen zum Thema RÜV

Haftungsschutz und Verkehrssicherungspflicht

Der Exkulpationsnachweis nach § 836 BGB

Die Grundlage der RÜV liegt in der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Besonders relevant ist der § 836 BGB, der die Haftung für Gebäudeeinstürze oder die Ablösung von Gebäudeteilen regelt. Hier sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor: Im Schadensfall wird vermutet, dass dieser die Folge mangelhafter Unterhaltung ist. Die RÜV definiert genau den Standard der „erforderlichen Sorgfalt“, den der Bund als Grundstücksbesitzer nachweisen muss.

Durch ein systematisches Überwachungsregime können sich die verantwortlichen Stellen entlasten (Exkulpation). Eine lückenlose Dokumentation in der Bauaufsichtsakte dient dabei als dauerhafter Nachweis für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Eigentümerpflichten.

Methodik der Risikoeinschätzung

Abgestufte Überwachungsintensität je nach Gefährdungspotenzial

Ein wesentliches Merkmal der RÜV ist die differenzierte Risikoeinschätzung, die über den Umfang und Turnus der Überwachung entscheidet. Gebäude mit hoher Besucherfrequenz wie Sporthallen oder Versammlungsstätten werden primär in Klasse 1 eingestuft. Das Überwachungsregime reicht von der jährlichen Begehung über die handnahe Prüfung bis zur weitergehenden wissenschaftlichen Untersuchung unter Einsatz technischer Prüfverfahren wie der Bewehrungssuche oder zerstörungsarmer Bohrkerne.

Besonderes Augenmerk liegt auf kritischen Konstruktionsarten wie weitgespannten Dachkonstruktionen oder abgehängten Decken. Wir bewerten materialspezifische Risiken wie Carbonatisierung im Beton, Korrosion an Fassadenverankerungen oder Pilzbefall im Holzbau, um frühzeitig Instandsetzungen einzuleiten.